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Samstag, 30. Juli 2016

Anno Online: Vor dem großen Umbau

In einer kleinen Serie veröffentliche ich hier Bilder meiner Hauptstadt Areasedes auf der gleichnamigen Insel und beginne dabei mit der Apfelgarten- und Most-Ecke im östlichen Norden der Insel:
Insel NNO - Zum Vergrößern das Bild anklicken.
In der grünen Mitte stand früher eine Baumfällerhütte und ganz oben zum Fluß hin eine Taverne.
Die Baumfällerhütte hatte nicht mehr genug Ertrag und wurde abgerissen. Sparsamer wäre es gewesen, mit dem Bau einer weiteren Baumfällerhütte zu warten und diese dann von einer inzwischen baumarmen Gegen in eine waldreiche zu versetzen.
Tavernen fördern die Zufriedenheit der umliegenden Bewohner. Von daher ist eine Taverne neben einem Apfelgarten an der Flußmündung sehr schön anzuschauen und geradezu ein romantisches Eckchen, wird vom Spiel Anno online jedoch nicht entsprechend honoriert. Ein Umzug der Taverne an einen zentraleren Ort war also angezeigt.

Samstag, 23. Juli 2016

Sonntag, 17. Juli 2016

Website Promotion Besuchertausch Empfehlung

Hier klappt es wirklich gut und der betreiber gibt sich ersichtlich und mit Erfolg große Mühe. deshalb möchte ich gerne jedem, der einen Besuchertausch sucht, sei es ein manueller oder ein automatischer Besuchertausch, diesen hier von Herrn Kolatek empfehlen:


Viele weitere nützliche Werbeformen zur Promotion Ihrer Website sind möglich.

Viel Freude und viel Erfolg damit!

Mittwoch, 6. Juli 2016

Rhododendren-Wald: Arboretum in Au

In Au im an der deutschen Grenze liegendem österreichischem St. Roman gelegen, findet sich ein interessantes und spannendes Stück Natur: Das Arboretum St. Roman:

Viel Freude beim Anschauen. Und auch ein Besuch lohnt sich!

CC-Lizenz, von gloria.tv.
Eingebettet von YouTube.

Sonntag, 3. Juli 2016

Warnhinweis: Politikgefahr!

Warnhinweise für Parteibüros und Wahllokale werden Pflicht

Schon gewußt? Unpersonen!


"In den Augen des Gesetzes ist der Sklave keine Person."
Entscheidung des obersten Gerichtshofes von Virginia USA 1858

"Ein Indianer ist keine Person im Sinn der Verfassung."
George Canfield, Rückblick auf US-amerikanische Gesetze, 1881

"Das juristische Wort 'Person' schließt in diesen Sachverhalt die Frauen nicht ein."
Britische Rechtsfälle 1909

"Das Reichsgericht lehnte es ab, die Juden als 'Personen' im gesetzlichen Sinn anzuerkennen."
Entscheidung des Deutschen Obersten Gerichtshofes 1936

"Der Europäische Gerichtshof selbst lehnte es ab, das Kind im Mutterleib als Person im gesetzlichen Sinne anzuerkennen."
Europäisches Verfassungsgericht 2003

"Das Verbot für Folter und Hinrichtung gilt nur für Menschen, die im Sinne der Europäischen Verfassung Personen sind."
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 2004

Freiheitssplitter: Liebe statt Freiheit

Als wenn es so einfach wäre:
Liebe statt Freiheit (ef 78)

Samstag, 2. Juli 2016

Kleine Rechtskunde: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip

Mittel und Zweck einer aus einem Ober- und Unterordnungsverhältnis geborenen Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen.

Ohne daß eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, kann sie nicht rechtmäßig erfolgen, selbst wenn ihr Zweck legitim ist.

Kompletter Beitrag zum Verhältnismäßigkeitsprinzip:

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Geeignet, erforderlich und angemessen


Mittel und Zweck einer aus einem Ober- und Unterordnungsverhältnis geborenen Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen.

Das althergebrachte Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein allgemeines Prinzip, dessen Grundsätzen auch jedes staatliche Handeln unterliegt. Im bürgerlichen Sinne formuliert: Der Freiheitsanspruch des Bürgers darf von der öffentlichen Gewalt nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist. Allgemeiner ist dies auch Ausfluß des in der Katholischen Soziallehre formulierten Subsidiaritätsprinzips. Dieses gehört zu den grundlegenden Prinzipien, welche im modernen Staat diesen an Recht anzubinden sucht.

Dabei muß als erstes der Zweck einer Maßnahme überhaupt ein legitimer sein.*
Dann sind die Mittel zu betrachten, die die folgenden Kriterien erfüllen müssen:

1) Geeignetheit
2) Erforderlichkeit
3) Angemessenheit

Geeignet ist eine Maßnahme**, die bei vernünftiger Antizipation einen Erfolg verspricht. Sie muß den Erfolg zumindest fördern können und sie sollte ihn erreichen. Ungeeignet sind jedenfalls Maßnahmen, die von vorneherein keinen Erfolg versprechen.
Erforderlich ist eine konkrete Maßnahme, also ein Mittel, nur, wenn diejenige gewählt wurde, die den Adressaten am wenigsten beeinträchtigt. Zwingend sind verschiedene Mittel zu formulieren, möglichst vollständig Handlungsalternativen zu suchen und zu vergleichen und das mildeste Mittel mit den geringsten Nachteilen für den Adressaten der Maßnahme ist zu wählen.***
Das Kriterium der Angemessenheit betrachtet das Verhältnis der Belastung durch das gewählte Mittel zum angestrebten Ziel, welches nicht außer Verhältnis geraten darf. Hier finden auch die Grundrechte Einfluß und die abstrakte Wertigkeit der Positionen ist abzuwägen. Somit stellt die Angemessenheit noch Schranken selbst für das mildeste Mittel auf. Auch wenn die Angemessenheit auf den Schutz des Maßnahmenadressaten gerichtet ist, dient diese gleichzeitig der allgemeinen Rechtsordnung und sogar der Kostenökonomie des Regierens.

Ohne daß eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, kann sie nicht rechtmäßig erfolgen, selbst wenn ihr Zweck legitim ist.

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*Moderne Demokratien neigen, dies sei kritisch angemerkt, aufgrund ihres - je nach Couleur - völkisch- oder kollektivistischen Voluntarismus zum Rechtspositivismus (Rechtsetzung statt Rechtfindung). Infolge sind Ziele oft nicht mehr ans Recht angebunden, sondern folgen bloß dem irgendwie zugesprochenem Volkswillen oder dem Willen einer anderen abstrakten kollektiven Entität. Diese im Grunde furchtbare Entwicklung findet sich bereits im monarchichen Absolutismus (L’État, c’est moi „Der Staat bin ich!“). Umso mehr muß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Achtung und Geltung verschafft werden.
**Auch Verwaltungsakt.
***Merkels Vorstellung und Ausdruck einer Alternativlosigkeit verletzt bereits diesen rechtsstaatlichen Grundsatz.